Satzung - TeatroLibero

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Satzung

SATZUNG

„TeatroLibero“

Hamburg
-2008-




§ 1 -  Name und Sitz  


(1) Der Verein führt den Namen „TeatroLibero“ .
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.  



§ 2 – Zweck

Zweck des Kultur-Vereins ist die Förderung der Verständigung zwischen Menschen  unterschiedlicher Nationalitäten und Kulturen, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Gedanken der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, das „TeatroLibero“ die Darstellung der Kunst und der Kultur, der Geschichte, der Sprache und des
Bildungswesen, der Religion, der Sitten und Bräuche, der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und der Art und Weise der
Lebensgewohnheiten der Bevölkerungen in unterschiedlicher und unten aufgeführten  Formen fördert. Dadurch wird für das Verständnis untereinander sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten geworben, um so einen Beitrag  zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern zu leisten.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Realisierung von Projekten (z.B. Vorführungen, Treffen, Seminare) deren Themenschwerpunkt in der Regel auf Fragen und Herausforderungen des interkulturellen und transkulturellen Sein und Miteinanders liegen.
    • Bildung eines Mitglieder-Netzwerkes von Künstlern unterschiedlicher Herkunft, zur Realisierung von Projekten aus dem Bereich der darstellenden Künste (insbesondere Tanz, Theater, Musik, Gesang, Festivals, Ausstellungen, Performances, Filme, Multimediale Kunsteinrichtungen), die vorwiegend Kunst, Kultur und Fragestellungen anderer Länder widerspiegeln.  
    • Entwicklung im Rahmen des Vereinszwecks innovativer Theaterkonzepte und Erforschung interdisziplinärer Kunstwege durch Workshops und durch nationale, internationale und interkulturelle Künstler- und Dozenten-Austausch. Einladung gegenwärtiger Kulturträger aus unterschiedlichen Nationalitäten als Vertreter einer anderen Sicht auf Lokalen und Internationalen Realitäten zur besseren Verständigung der Interaktion zwischen Lebens-Gegebenheiten und Kunstwege anderer Bevölkerungen.  
    • Hommagen zur Anerkennung wichtiger Persönlichkeiten aus unterschiedlichen Kulturen und Gesellschaften. Darstellung dessen Werdegang, Arbeit und Einfluss auf Nachbarn-Bevölkerungen und somit auch auf unsere Gesellschaft.  



§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Professionelle Arbeitsleistungen von externen Mitarbeitern oder Mitgliedern werden durch Honorare und Gage vom Vorstand reguliert.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4- Finanzielle Mittel  

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Zuschüsse des italienischen Staates, des  Bundes, der Länder und der Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, private Spenden, Sponsoren, Stiftungen, andere Vereine, Mitgliedsbeiträge und durch Einnahmen aus eigenen  Veranstaltungen.



§ 5 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  



§ 6 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedsbriefes erworben.
(3) Die Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde, sollen die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt werden und können die nächste
Mitgliedversammlung anrufen, um ihren Aufnahmewunsch öffentlich Abstimmen zu lassen.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person überlassen werden.
(5) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Gründungs-Förderer und Ehrenmitglieder. Förder-und Ehrenmitglieder sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
(6) Die Mitgliedschaft endet:  
a) mit dem Tod des Mitgliedes;  
b) durch schriftliche Austrittserklärung;  
c) durch Ausschluss vom Verein.   
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des nächsten Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Spendenbeitrags.  
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein förmlich ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
(8) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.



§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1)  Der Vorstand  
(2)  Die Mitgliederversammlung.



§ 8 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3.Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch  den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein Mitglied des Vorstandes scheidet. Das fehlende
Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung neu gewählt.   
(3) Der Vorstand übernimmt i. d. R. die gesamte Organisation. Er führt alle Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Durchführung von Projekten, die Aufnahme von Darlehen, die Beantragung von Zuschüssen, den Abschluss  und die Kündigung von Mietverträgen, die Anstellung von Mitarbeitern und
Honorarkräften. Er stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf; er beruft sie ein und führt deren Beschlüsse aus; er stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf; er führt die Bücher und stellt einen  Jahresbericht auf; er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; er ernennt Ehrenmitglieder.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Er ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; falls dieser nicht anwesend ist, entscheidet die Stimme des 2. Vorsitzenden.



§ 9 – Die Mitgliederversammlung

(1)  Der Mitgliederversammlung gehören an:
a) die Gründungsmitglieder des Vereins  
b) die ordentlichen Mitglieder
(2)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat durch einen einfachen Brief an die letzbekannte Anschrift der Mitglieder, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Anträge der Mitglieder sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(4)  Dringlichkeitsanträge während der Versammlung sind zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Sie dürfen aber keine Wahl
oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung zum Gegenstand haben.
(5) Die Mitgliederversammlung hat inbesondere folgende Aufgaben:  
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr  
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung  
c) Wahl von Vorstandsmitgliedern  
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedesbeitrags  
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss                 
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen  
g) Beschlüsse über Vereinsauflösung  
(6)  Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel  der  Mitglieder  die  Einberufung  schriftlich  und  unter  Angabe  des Zwecks und der Gründe fordert.
(7)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
(8) Außer der eigenen Stimme darf ein Mitglied nicht mehr als eine Vollmacht eines anderen Mitgliedes haben.
(9) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden per Handzeichen gefasst. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(10) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(11) Bei  der  Wahl  eines  Vorstandsmitgliedes  reicht  im  dritten  Wahlgang  die relative Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(12) Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich
(13) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.  
(14) Über   die   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung   ist   ein   Protokoll aufzunehmen,   das   von   dem   Versammlungsleiter  – d.h.   von   einem   der Vorstandsmitglieder  –  und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen  ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.



§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wird und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wird.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.



§ 11 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1 Februar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Gründungs- und Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.  



§ 12 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere Körperschaft mit gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur oder der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen gebieten und des Völkerverständigungsgedankens. In diesem Fall wird der Vorstand die Entscheidung treffen.


Satzung des Vereins „TeatroLibero“ festgestellt am                 
1.   Marina Siena
2.   Marcello Campione
3.   Luca Ferriani
4.   Silke Bultmann
5.   Petra Frank
6.   Djuwita Müller
7.   Roberto Mosca



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